Checkbogen für Dokumente

Für Sie als Exporteurist es wichtig zu wissen, dass eine Bank nur gegen absolut Akkreditiv konforme Dokumente auszahlen darf. Die Bank kann nicht entscheiden, ob eine Abweichung von den Akkreditivbedingungen bedeutsam oder belanglos ist, sie kann auch nicht in Fragen entscheiden, über die nur ein Fachmann aus der jeweiligen Branche urteilen kann. Die Aufgabe der Bank ist zu überprüfen, ob die Angaben in den Dokumenten mit den Bedingungen des Akkreditivs genau übereinstimmen.

Eine Dokumentenprüfung wird allgemein folgende Punkte umfassen:

  1. Vollständigkeit der Dokumente
  2. Übereinstimmung der Dokumente mit den Akkreditivbedingungen
  3. Übereinstimmung der Dokumente untereinander
  4. Erfüllung der Einheitlichen Richtlinien (seit 1.Juli 2007: ERA 600)

Bitte berücksichtigen Sie, daß für die Abwicklung des Akkreditivs einzig und alleine der genaue Wortlaut des Akkreditivs maßgebend ist, und die Banken sich nur mit Dokumenten zu befassen nicht mit der Ware! Ohne ausdrückliche Ermächtigung der eröffnenden Bank können keinesfalls - auch geringfügige Abweichungen - von den Akkreditivbedingungen zugelassen werden.

Die formale Strenge der Dokumentenprüfung läßt somit für eine gewisse "Großzügigkeit" keinen Raum, da die Gefahr der Rückweisung der Dokumente seitens des Importeurs bzw. seiner Bank besteht. Dies hat zur Folge, daß der Exporteur auf die Sicherheit, die ein Akkreditiv bedeutet, verzichten muß, sofern Dokumentenmängel nicht beseitigt werden können.

Darum sollte das Akkreditiv bereits zum Zeitpunkt der Avisierung auf sämtliche Einzelheiten und deren Erfüllbarkeit genau überprüft werden, um spätere Schwierigkeiten zu vermeiden, und nötige Änderungen unverzüglich zu veranlassen.

Eine aktualisierte, umfangreiche Checkliste und viele weitere Tipps finden Sie zum Download unter: Know-how für den Außenhandel